Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Der Landtag beschließt:
I. Die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2022 (Landtagsdrucksache 18/1, GV.NRW. 2023 S. 350) wird wie folgt geändert:

Die G e g e n ü b e r s t e l l u n g (Seiten 1 bis 15) - Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP und Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen sind nur im anhängenden pdf-Format einsehbar.

Begründung

Der Landtag hat zu Beginn der Wahlperiode gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsordnung beschlossen (Drucksache 18/1). Aus der parlamentarischen Praxis hat sich hierzu Änderungsbedarf ergeben.


Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)
In der Inhaltsübersicht werden Änderungen an den Überschriften der Paragraphen umgesetzt (§ 36a und § 79).

Zu Nr. 2 (§ 18)
Für die Berechnung des Fristendes enthält § 18 Absatz 3 zwei Sondervorschriften, die von den Bestimmungen des BGB abweichende Regelungen treffen. Zur Angleichung des Rechts, auch an die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO NRW) wird der Absatz aufgehoben.

Zu Nr. 3 (§ 35)
Die Redezeit für eine Kurzintervention wird von 1,5 Minuten auf 60 Sekunden reduziert. Künftig sollen je Tagesordnungspunkt und Fraktion beziehungsweise Gruppe nicht mehr als zwei Kurzinterventionen zulässig sein.

Zu Nr. 4 (§ 36a)
Eingeführt wird ein Ordnungsgeld als weitere parlamentarische Ordnungsmaßnahme. Das Ordnungsgeld ist nach seiner Eingriffsintensität zwischen dem Ordnungsruf und dem Sitzungsausschluss einzuordnen. Es ist eine angemessene Reaktion bei nicht nur geringfügigen Verletzungen der Ordnung und Würde des Parlaments, ohne zur Ultima Ratio des Sitzungsausschlussschlusses greifen zu müssen.

Die Regelung ist angelehnt an die Vorschriften im Deutschen Bundestag. Sie wird ergänzt durch eine Verrechnungsvorschrift im Abgeordnetengesetz.

Zu Nr. 5 (§ 38)
Das Einspruchsverfahren soll auch für das Ordnungsgeld Anwendung finden.

Zu Nr. 6 ( § 55)
Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss grundsätzlich mit Mehrheit über die Teilnahme weiterer Mitglieder des Landtags. Dieser Grundsatz war bislang in § 55 Absatz 2 Satz 2 geregelt und findet sich nun in § 55 Absatz 3 Satz 1. Ergänzend eingefügt wird eine die Minderheit schützende Regelung in § 55 Absatz 3 Satz 2. Danach ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

Zu Nr. 7 (§ 61)
Die Änderung unterstreicht die Funktion und Rolle der externen Sachverständigen.

Zu Nr. 8 (§ 71)
Das Beschwerdeverfahren nach § 71 Absatz 2 regelt und konstituiert eine Rückanbindung an das Parlament als öffentliches Forum politischer Willensbildung, im Rahmen dessen Parlaments- und Geschäftsautonomie die Präsidentin bzw. der Präsident als Delegatar tätig wird (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 4. April 2022, Az. VerfGH 122/21, juris Rn. 49). Um die Rückbindung noch weiter zu erhöhen, soll künftig nicht mehr das Präsidium, sondern der Ältestenrat für die Beschwerdeentscheidung zuständig sein. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 38, der die Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen dem Ältestenrat zuweist.

Zu Nr. 9 (§ 79)
Am 30. Juli 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Nordrhein-Westfalen (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz –VHMPG NRW) in Kraft getreten. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VHMPG NRW ist vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den im Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen.

§ 5 Absatz 1 VHMPG NRW bestimmt: „Ist dem beim Landtag eingebrachten Gesetzentwurf keine Prüfung nach § 3 beigefügt, so ist die Prüfung gemäß dem Innenrecht von Landtag und Landesregierung bis zur Schlussabstimmung nachzuholen.“ Zu diesem Zweck wird die Regelung in § 79 eingefügt.

Zu Nr. 10 (Anlage 2 Archivordnung)
Die Vorschriften der Archivordnung sollen systematischer gestaltet und den Bedürfnissen der Praxis entsprechend aktualisiert werden.

Die Änderung in § 5 Absatz 2 dient der Klarstellung. Der beschlossene Wortlaut von Anträgen und Gesetzen wird in getrennten Serien veröffentlicht. Auch die Änderungen in § 5 Absatz 7, 8 und 9 dienen der Klarstellung.

In § 7 wird die Systematik der Vorschrift der chronologischen Reihenfolge angeglichen; Absatz 3 und 4 regeln die Verteilung, die anschließenden Absätze die Einsichtnahme. Der neue Absatz 7 ersetzt den alten Absatz 8. Dabei wird die Regelung klarer gefasst.

Protokolle der Untersuchungsausschüsse werden künftig in einer eigenen Serie gezählt (Anpassung an die Struktur der Enquetekommissions-, Gremien- und Ausschussprotokolle), § 9 Absatz 1.

In § 10 Absatz 1 entfallen Verweise, die durch Änderungen an der Geschäftsordnung und dem Abgeordnetengesetz obsolet geworden sind. § 10 Absatz 3 wird mangels Existenz einer Datenschutzordnung gestrichen.

Die Einfügung in § 12 Absatz 1 dient der Konkretisierung des Begriffs „Bestände“. Mit dem neuen § 12 Absatz 4 wird eine klarstellende Regelung zur Zulässigkeit von Auflagen ergänzt und ein Verweis auf die Schutzfristen des Archivgesetzes aufgenommen.

§ 13 wird mit Blick auf die tatsächliche Praxis des Archivs aktualisiert. Die bisherige Regelung bezog sich auf Zeiten, in denen noch keine digitale Bereitstellung von Parlamentspapieren möglich war.

In § 14 wird die Systematik der Vorschrift aktualisiert. Dabei werden die Regelungen konkreter
gefasst.

Zu Nr. 11 (Anlage 3 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst)

Zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 wird in Anlage 3 eine klarstellende Zuständigkeitsregelung eingefügt.